Impressum und AGB

Impressum

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ATTESSA GmbH

Geschäftsführer: Christian BÄUNARD

Tel.: 0732 944 603

Mail: office@attessa.at

Stummerstraße 1, 4060 Leonding

UID ATU 68188604

FN 403797 w

Offenlegung gemäß §§ 24, 25 Mediengesetz und Informationen gemäß § 5 ECG:

Raiffeisenlandesbank OÖ

IBAN: AT89 3400 0000 0279 3818

BIC: RZOOAT2L

Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Attessa GmbH

Für den Inhalt verantwortlich: Attessa GmbH

Umsetzung und Programmierung: Martin Brunner, www.martinbrunner.eu

Technische Realisierung: WordPress

Bildmaterial: Fotolia.com, Christian Bäunard

Grundlegende Richtung: Die vorliegende Website ist ein Online-Angebot der Firma Attessa GmbH im Internet. Unter dieser Web-Adresse und allfälliger Subdomains werden Informations- und Online-Dienste zu Produkten und Leistungen des Unternehmens bereitgestellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • 1 Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Attessa GmbH (im nachstehenden „Attessa“ genannt) und seinen Auftraggebern über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  • 2 Vertragsgegenstand

2.1. Die Attessa verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Die Attessa ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.

2.2. Die Attessa führt den ihr erteilten Auftrag unter ihrer persönlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von ihrer Aufsicht unterstehenden Hilfskräften ist zulässig.

2.3. Der Auftraggeber wird andere Gutachter während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet der Attessa nur nach vorheriger Zustimmung der Attessa einsetzen.

  • 3 Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber der Attessa alle nach dem Vertrag zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat.

  • 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1. Die Attessa kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen.

Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfällt ein Entgeltanspruch der Attessa, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.

4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat die Attessa Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden der Attessa zurückzuführen ist.

4.3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält die Attessa über die unter § 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.

Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG gilt, dass der Verbraucher das vereinbarte Entgelt zu leisten hat, wenn die Ausführung des Werkes aus Gründen unterblieben ist, die auf Seiten des Auftraggebers liegen (§ 1168 Abs 1 ABGB) und die Attessa dem Verbraucher die Gründe dafür mitgeteilt hat, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

  • 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

5.1. Die Attessa verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber erhält, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.

5.2. Nach Befriedigung der Ansprüche aus dem Auftrag hat die Attessa auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die aus Anlass der Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Attessa und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Attessa kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, auf dessen Kosten Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

  • 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, der Attessa alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Attessa kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im

Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen der Attessa und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig sind. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch der Attessa für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.

6.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Attessa auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.

6.4. Auf Verlangen der Attessa hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

6.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens nur weiterzugeben, sofern eine schriftliche Genehmigung der Attessa vorliegt. Insbesondere wird er also weder Entwürfe noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit der Attessa weiterleiten.

  • 7 Rücktrittsrecht des Verbrauchers

Bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG 1979 kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, wenn maßgebliche Umstände, die die Attessa als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht eintreten und der Attessa dem Verbraucher keine angemessene Vertragsanpassung anbietet (§ 3a Abs 4 Z 3 KSchG).

  • 8 Abnahme

8.1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber der Attessa innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.

8.2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 8.1 als abgenommen.

  • 9 Gewährleistung

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem

Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber der Attessa schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistungen verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 8.

Für Gewährleistungsrechte des Verbrauchers iSd § 1 KSchG gelten die §§ 922 bis 933 ABGB. Nach Kenntnis des Mangels hat der Verbraucher der Attessa Ansprüche aus Gewährleistung binnen 14 Tagen nachweislich anzuzeigen.